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Grundversicherung · Prämienverbilligung

Prämienverbilligung: wer Anspruch hat und wie Sie sie beantragen

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) senkt Ihre Krankenkassenprämie direkt auf der Rechnung. Mehr als ein Viertel der Versicherten in der Schweiz erhält sie, und manche, die Anspruch hätten, stellen nie einen Antrag. Hier lesen Sie, wer Anspruch hat und wo Sie den Antrag stellen.

Aktualisiert am 22. Oktober 2026 · Quellen: KVG Art. 65, BAG, kantonale Durchführungsstellen

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Ältere Frau füllt mit ihrem Sohn am Küchentisch den Antrag auf Prämienverbilligung aus

80 %

Mindestverbilligung der Kinderprämie für Haushalte mit unteren und mittleren Einkommen, vom Bundesgesetz vorgeschrieben.

Was ist die Prämienverbilligung?

Bund und Kantone finanzieren gemeinsam einen Beitrag an die Krankenkassenprämie von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Gesetz spricht von individueller Prämienverbilligung, kurz IPV; in der Westschweiz heisst sie « subside ».

Der Kanton zahlt die Verbilligung direkt an Ihre Krankenkasse. Diese zieht sie von jeder Prämienrechnung ab, und Sie zahlen nur noch den Rest.

Nur für die Grundversicherung

Die Prämienverbilligung senkt die Prämie der Grundversicherung. Zusatzversicherungen, Franchise und Selbstbehalt bezahlen Sie weiterhin selbst.

Wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat

Jeder Kanton bestimmt die Bedingungen selbst: Einkommens- und Vermögensgrenzen, Haushaltsgrösse, Höhe des Beitrags. Drei Regeln gelten überall:

  • Kinder: Bei unteren und mittleren Einkommen wird ihre Prämie um mindestens 80 % verbilligt.
  • Junge Erwachsene in Ausbildung: Für dieselben Haushalte beträgt die Verbilligung mindestens 50 %.
  • Personen mit Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe: Ihre Prämie wird in der Regel übernommen, bis zu der vom Kanton festgelegten Grenze.

Massgebend ist meist die letzte Steuerveranlagung. Ändert sich Ihre Lage (Stellenverlust, Trennung, Geburt, Pensionierung), lohnt sich ein neuer Antrag.

Prämienverbilligung beantragen

  1. Prüfen Sie die Bedingungen Ihres Kantons, viele Kantone bieten dafür einen Online-Rechner an.
  2. Halten Sie die letzte Steuerveranlagung, Einkommensnachweise und Ihre Krankenkassenpolice bereit.
  3. Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle ein, online oder per Post, und beachten Sie die kantonale Frist.
  4. Nach dem Entscheid erscheint die Verbilligung auf Ihren Prämienrechnungen.

Warten Sie nicht zu lange: Viele Kantone kennen eine Antragsfrist, und verpasste Monate werden nicht immer nachbezahlt.

Prämienverbilligung in Ihrem Kanton: die zuständige Stelle

Je nach Kanton wird die Prämienverbilligung automatisch aufgrund der Steuerdaten gewährt oder nur auf Antrag. Hier die zuständigen Stellen der grössten Deutschschweizer Kantone und der zweisprachigen Kantone.

  • Prämienverbilligung Zürich

    Zuständig: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich).

  • Prämienverbilligung Bern

    Zuständig: Amt für Sozialversicherungen (ASV).

  • Prämienverbilligung Aargau

    Zuständig: SVA Aargau.

  • Prämienverbilligung St. Gallen

    Zuständig: SVA St. Gallen.

  • Prämienverbilligung Luzern

    Zuständig: WAS Ausgleichskasse Luzern.

  • Prämienverbilligung Basel-Stadt

    Zuständig: Amt für Sozialbeiträge.

  • Prämienverbilligung Freiburg

    Zuständig: Kantonale Sozialversicherungsanstalt (KSVA).

  • Prämienverbilligung Wallis

    Zuständig: Ausgleichskasse des Kantons Wallis.

Dort erhalten Sie das Antragsformular, die Grenzwerte und Auskunft zu Ihrem Anspruch.

Prämienverbilligung und Krankenkassenwechsel

Ein Krankenkassenwechsel ändert nichts an Ihrem Anspruch: Die Verbilligung geht an die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Je nach Kanton läuft das automatisch, oder Sie melden die neue Kasse der zuständigen Stelle.

Der Betrag wird meist anhand einer kantonalen Richtprämie berechnet und nicht anhand Ihrer tatsächlichen Prämie. Mit einer günstigeren Krankenkasse sinkt also der Teil, den Sie selbst bezahlen. Mehr dazu im Ratgeber Krankenkasse wechseln.

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Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Jeder Kanton legt die Einkommens- und Vermögensgrenzen selbst fest. Für Kinder aus Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen muss die Prämie um mindestens 80 Prozent verbilligt werden.

Wie beantrage ich die Prämienverbilligung?

Bei der zuständigen Stelle Ihres Wohnkantons, zum Beispiel der SVA Zürich oder dem Amt für Sozialversicherungen in Bern. Je nach Kanton wird der Anspruch automatisch aufgrund der Steuerdaten geprüft oder Sie müssen einen Antrag einreichen, oft mit einer Frist.

Wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?

Nein. Der Kanton zahlt den Betrag direkt an Ihre Krankenkasse, die ihn von der monatlichen Prämienrechnung abzieht.

Gilt die Prämienverbilligung auch für die Zusatzversicherung?

Nein. Die Prämienverbilligung reduziert nur die Prämie der Grundversicherung (KVG), nicht die Zusatzversicherungen, die Franchise oder den Selbstbehalt.

Verliere ich die Prämienverbilligung, wenn ich die Krankenkasse wechsle?

Nein. Die Verbilligung geht an die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Je nach Kanton läuft die Umstellung automatisch oder Sie melden den Wechsel der zuständigen Stelle.

Auf dieser Seite
  1. Was ist die Prämienverbilligung
  2. Wer Anspruch hat
  3. Den Antrag stellen
  4. Zuständige Stelle im Kanton
  5. Prämienverbilligung und Kassenwechsel
  6. Häufige Fragen

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