Wer hat im Kanton Freiburg Anspruch auf Prämienverbilligung?
Im Kanton Freiburg erhalten Personen und Familien eine Prämienverbilligung, deren massgebendes Einkommen die Grenze für ihre Situation nicht erreicht: alleinstehend oder verheiratet, mit oder ohne unterhaltsberechtigte Kinder. Auch Ehepartner und unterhaltsberechtigte Kinder profitieren davon. Die KSVA berechnet dieses Einkommen anhand Ihrer Freiburger Steuerveranlagung.
In drei Fällen ist die Verbilligung ausgeschlossen:
- Reineinkommen (Code 4.910 der Veranlagung) von über 150'000 CHF;
- steuerbares Vermögen (Code 7.910) von über 250'000 CHF;
- Veranlagung von Amtes wegen, wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht eingereicht haben.
AHV/IV-Rentnerinnen und -Rentner mit Ergänzungsleistungen müssen nichts beantragen: Ihre Prämie wird bis zur effektiven Prämie übernommen, und der Bereich Ergänzungsleistungen meldet sie selbst. Die Regeln, die in allen Kantonen gelten, finden Sie auf der Seite Prämienverbilligung.
Die Einkommensgrenzen der Freiburger Prämienverbilligung
2026 liegt die Grenze des massgebenden Einkommens für die Freiburger Prämienverbilligung bei 37’000 CHF für Alleinstehende ohne Kinder und bei 65’000 CHF für Ehepaare ohne Kinder. Sie steigt mit jedem unterhaltsberechtigten Kind: bei Ehepaaren um 14’000 CHF pro Kind, bis 149’000 CHF mit sechs Kindern.
| Unterhaltsberechtigte Kinder | Alleinstehend (ledig, geschieden, verwitwet, getrennt) | Ehepaar |
|---|---|---|
| Keine | 37'000 CHF | 65'000 CHF |
| 1 | 57'400 CHF | 79'000 CHF |
| 2 | 71'400 CHF | 93'000 CHF |
| 3 | 85'400 CHF | 107'000 CHF |
| 4 | 99'400 CHF | 121'000 CHF |
| 5 | 113'400 CHF | 135'000 CHF |
| 6 | 127'400 CHF | 149'000 CHF |
Das massgebende Einkommen geht vom Reineinkommen der Steuerveranlagung des Jahres x − 2 aus: Für die Verbilligung 2027 zählt die Veranlagung 2025. Die KSVA rechnet die abgezogenen Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110 bis 4.140), private Schuldzinsen über 30’000 CHF, Liegenschaftsunterhaltskosten über 15’000 CHF und einen Zwanzigstel des steuerbaren Vermögens hinzu. Bei quellenbesteuerten Personen beträgt es 80 % des steuerbaren Bruttoeinkommens plus einen Zwanzigstel des Vermögens.
Die Grenzen und Durchschnittsprämien 2027 legt der Staatsrat fest. Am 29. Oktober 2026 veröffentlichte die KSVA noch die Werte 2026: Prüfen Sie das Merkblatt 2027, sobald es erscheint.
Berechnung der Prämienverbilligung in Freiburg
In Freiburg ist die Prämienverbilligung ein Prozentsatz der regionalen Durchschnittsprämie, nicht Ihrer effektiven Prämie. Je weiter Ihr massgebendes Einkommen unter der Grenze liegt, desto höher der Satz: von 1 % knapp unter der Grenze bis 65 %, wenn Ihr Einkommen 60 % oder mehr unter der Grenze liegt.
- Erwachsene: 1 % bis 65 % der Durchschnittsprämie, nach einer von der KSVA veröffentlichten Tabelle mit 60 Stufen.
- Unterhaltsberechtigte Kinder: mindestens 80 % der Durchschnittsprämie für Kinder.
- Junge Erwachsene in Ausbildung bis 25 Jahre: mindestens 50 % der Durchschnittsprämie für junge Erwachsene.
Die vom Staatsrat festgelegten regionalen Durchschnittsprämien 2026, pro Monat:
| Region | Erwachsene | Junge Erwachsene (19 bis 25 Jahre) | Kind (0 bis 18 Jahre) |
|---|---|---|---|
| Region 1: Saanebezirk | 569 CHF | 415 CHF | 136 CHF |
| Region 2: Broye, Glane, Greyerz, See, Sense, Vivisbach | 524 CHF | 386 CHF | 124 CHF |
Eine erwachsene Person im Saanebezirk erhielt 2026 also höchstens 370 CHF pro Monat (65 % von 569 CHF). Die Verbilligung übersteigt nie 100 % der Nettoprämie, die Sie schulden.
Prämienverbilligung Freiburg: drei Rechenbeispiele
Drei Haushalte im Saanebezirk, berechnet mit den Grenzen, der Satztabelle und den Durchschnittsprämien 2026 der KSVA. Das erste ist das Beispiel aus dem offiziellen Merkblatt; die beiden anderen wenden dieselbe Tabelle an.
- Ehepaar mit zwei Kindern, Grenze 93'000 CHF, massgebendes Einkommen 62'000 CHF: Das Einkommen liegt 33,33 % unter der Grenze. Jeder Elternteil erhält 35,71 %, also 203.19 CHF pro Monat, jedes Kind 80 %, also 108.80 CHF. Total für den Haushalt: rund 7'488 CHF pro Jahr.
- Alleinstehende Person ohne Kinder, Grenze 37'000 CHF, massgebendes Einkommen 22'000 CHF: Abstand 40,54 %, Satz 43,31 %, also 246.43 CHF pro Monat im Saanebezirk und 226.94 CHF in den übrigen Bezirken.
- Alleinerziehend mit einem Kind, Grenze 57'400 CHF, massgebendes Einkommen 40'000 CHF: Abstand 30,31 %, Satz 32,46 %, also 184.70 CHF pro Monat für den Elternteil und 108.80 CHF für das Kind.
Rechnen Sie mit Ihren eigenen Zahlen
Prämienverbilligung in Freiburg beantragen: Formular und Frist
Den Antrag auf Freiburger Prämienverbilligung reichen Sie bei der kantonalen Ausgleichskasse (KSVA) ein, online oder auf Papier, spätestens am 31. August des betreffenden Jahres: Massgebend ist das Eingangsdatum. Ein später eingetroffener Antrag wird nicht bearbeitet, und die Verbilligung wird nicht automatisch ausbezahlt.
- Prüfen Sie Ihren Anspruch mit Ihrer Steuerveranlagung und dem Rechner der KSVA (www.ecasfr.ch/rpi).
- Füllen Sie den Online-Antrag (Formular RPI01) oder das Papierformular RPI03 vollständig aus und unterschreiben Sie es.
- Legen Sie Ihren gültigen Versicherungsausweis der Krankenkasse bei, bei Quellenbesteuerung die Quellensteuerbescheinigung der Kantonalen Steuerverwaltung sowie für jedes Kind von 19 bis 25 Jahren die Studienbescheinigung oder den Lehrvertrag.
- Warten Sie den formellen Entscheid der KSVA ab. Der Betrag wird an Ihre Krankenkasse ausbezahlt, die ihn von Ihren Prämienrechnungen abzieht.
Der Anspruch beginnt im Monat des Antrags
Lernende und Studierende unter 25 Jahren stellen keinen eigenen Antrag: Sie werden im Antrag der Eltern als unterhaltsberechtigte Kinder aufgeführt. Wenn Sie bereits eine Verbilligung erhalten, prüft die KSVA Ihren Anspruch jedes Jahr von Amtes wegen und stellt Ihnen einen neuen Entscheid zu.
KSVA, Kantonale Ausgleichskasse, Impasse de la Colline 1, Postfach, 1762 Givisiez. Telefon 026 426 77 00, auf Deutsch und Französisch, Montag bis Freitag, 8.00 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 16.30 Uhr.
Prämienverbilligung Freiburg: Geburt, Heirat, Umzug, tieferes Einkommen
In Freiburg ändert ein tieferes Einkommen im Lauf des Jahres nichts an Ihrer Verbilligung: Massgebend ist allein die Veranlagung des Jahres x − 2. Eine Geburt, eine Änderung des Zivilstands, eine eingetragene Partnerschaft oder einen Wohnortwechsel müssen Sie der KSVA dagegen sofort melden. Zu Unrecht bezogene Beträge sind zurückzuzahlen.
- Heirat, Scheidung, Trennung: berücksichtigt ab 1. Januar des Folgejahres, mit einem neuen Antrag und der entsprechenden Veranlagung.
- Wegzug aus dem Kanton: Die Freiburger Verbilligung bleibt bis Ende des Kalenderjahres geschuldet, wenn Sie am 1. Januar im Kanton Freiburg wohnten. Beantragen Sie danach die Verbilligung Ihres neuen Kantons, etwa bei der OVAM für die Prämienverbilligung im Kanton Waadt.
- Wechsel von Krankenkasse, Modell oder Franchise: Ihre Verbilligung wird auf der regionalen Durchschnittsprämie berechnet, nicht auf Ihrer Prämie; ihr Betrag hängt also nicht von der gewählten Kasse ab.
Der Kanton bereitet eine Reform vor: Der Staatsrat hat einen Gegenvorschlag zur Initiative der SP in die Vernehmlassung gegeben, der die Prämienbelastung auf 10,5 % des Haushaltsbudgets begrenzen würde. 2027 beträgt das Budget der Prämienverbilligung 255.45 Millionen CHF.
Verbilligung und Prämie 2027: weniger bezahlen im Kanton Freiburg
Da die Freiburger Verbilligung fix ist, bleibt jeder gesparte Prämienfranken in Ihrer Tasche. 2027 kostet im Saanebezirk die Prämie einer erwachsenen Person im Standardmodell mit Franchise 300 CHF zwischen 588.55 CHF bei der günstigsten Kasse und 625.05 CHF bei der mittleren Kasse, also 438 CHF Unterschied pro Jahr.
- alleinstehende Person aus dem Beispiel, günstigste Kasse: 588.55 CHF minus die mit den Werten 2026 berechnete Verbilligung von 246.43 CHF, es bleiben 342.12 CHF pro Monat;
- Standardmodell, Franchise 2’500 CHF, günstigste Kasse: 460.25 CHF pro Monat.
Für einen Wechsel von Kasse oder Franchise auf den 1. Januar 2027 muss Ihr Versicherer den Antrag spätestens am 30. November 2026 erhalten. Siehe die Prämien 2027 im Kanton Freiburg, wie Sie die Krankenkasse wechseln und den Sparrechner.
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Wer hat im Kanton Freiburg Anspruch auf Prämienverbilligung?
Personen und Familien mit Wohnsitz im Kanton, deren massgebendes Einkommen unter der vom Staatsrat festgelegten Grenze liegt: 2026 sind es 37’000 CHF für Alleinstehende ohne Kinder und 65’000 CHF für Ehepaare ohne Kinder. Ausgeschlossen ist der Anspruch ab einem Reineinkommen von über 150'000 CHF oder einem steuerbaren Vermögen von über 250'000 CHF.
Wie beantrage ich die Prämienverbilligung in Freiburg?
Füllen Sie den Online-Antrag (Formular RPI01) auf der Website der kantonalen Ausgleichskasse (KSVA) aus oder senden Sie das unterschriebene Papierformular RPI03 an die KSVA in Givisiez. Der Antrag muss spätestens am 31. August des Jahres eintreffen, für das Sie die Verbilligung beantragen.
Wie hoch ist die Prämienverbilligung im Kanton Freiburg?
Die Verbilligung ist ein Prozentsatz der regionalen Durchschnittsprämie: 1 % bis 65 % für Erwachsene, je nach Abstand Ihres Einkommens zur Grenze, mindestens 80 % für Kinder und 50 % für junge Erwachsene in Ausbildung. 2026 erhielt eine erwachsene Person im Saanebezirk so höchstens 370 CHF pro Monat.
Wird die Freiburger Prämienverbilligung rückwirkend gewährt?
Nein. Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, in dem die KSVA Ihren Antrag erhält, und ein Antrag nach dem 31. August wird für das laufende Jahr nicht mehr bearbeitet. Wer einen positiven Entscheid erhalten hat, muss den Antrag nicht erneuern: Die KSVA prüft den Anspruch jedes Jahr von Amtes wegen.

